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Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Oberflächenchemie Dr. Klupsch GmbH & Co. KG
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Die Verkaufs- und Lieferbedingungen im PDF-Format (39 kB).
I.) Angebot und Abschluss
- Wir liefern ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden
Bedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des
Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Diese verpflichten
uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen
einverstanden erklären.
- Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst dann
verbindlich, wenn wir auf eine Bestellung schriftlich bestätigt
haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt.
- Unsere Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster.
Angaben über unsere Ware sind nur ungefähr und
annähernd (technische Daten und Maße o.a.).
Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn wir
hätten ausdrücklich die Garantie hierfür schriftlich übernommen.
Die Analysedaten sind bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen
ebenfalls als nur ungefähr anzusehen.
- Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im
Rahmen gesetzlicher und behördlicher Vorschrift liegt, gilt die
Bestellung des Käufers gleichzeitig als Erklärung, dass diese
Stoffe für keinen unerlaubten Zweck im vorstehenden Sinne
benutzt werden.
II.) Preise
- Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder
Auslieferungslager. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate
nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten
Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstiger
auf unserer Ware liegender Kosten steigen. Die Preiserhöhung
wird wirksam, sobald wir diese dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
- Wir sind grundsätzlich dazu berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
III.) Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen erfolgen netto innerhalb von 30 Tagen nach Empfang
der Ware. Skonti werden nur gewährt, wenn diese ausdrücklich
vereinbart worden sind. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Vorgaben für den Fall des Verzuges zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm
gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen.
Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns bereits gelieferte
Ware gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt
bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit
der Abholung beauftragte Person zu diesem Zweck das Gelände
betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
- Unsere Vertreter und im Außendienst tätige Angestellte sind
ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme
nicht berechtigt.
IV.) Versand- und Gefahrenübergang
- Alle Sendungen gehen, sobald sie unser Werk verlassen
haben, auf Gefahr des Käufers, ohne Rücksicht darauf, wer
die Frachtkosten trägt.
Die Gefahr des Abladens und des Einlagerns
geht zu Lasten des Empfängers. Bei Lieferungen in Tankwagen ist
unsere Haftung auf die ordnungsgemäße Bedienung der
fahrzeugeigenen Entleerungseinrichtungen beschränkt.
- Wurde wegen des Versandweges und der Beförderungsmittel
keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Wahl unter
Ausschluss jeder Haftung.
- Die Lieferung der LKW/Tankwagen hat zur Voraussetzung,
dass die Abladestelle auf einem für LKW/Tankwagen gut
befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und
sachgemäße Entladung ist der Empfänger allein verantwortlich.
Soweit unsere Hilfskräfte beim Abladen oder Abtanken über
den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich sind und hierbei
Schäden an der Ware oder sonstigen Schäden verursachen,
handeln unsere Hilfskräfte auf das alleinige Risiko des Empfängers
und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden
Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte
Beförderungsunternehmen, Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
- Von uns gestellte Transportmittel und Leihgebinden dürfen nicht verunreinigt oder zur Füllung mit anderen Stoffen verwendet werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen sind wir berechtigt, die
Transportmittel und Leihgebinde auf Kosten des Käufers zu reinigen
und bei Beschädigung instand setzen zu lassen.
- Unsere Transportmittel (Kesselwagen) sowie zur Rückgabe
vorgesehene Gebinde (Fässer, Kunststoff-Flaschen etc.) sind
unbeeinflusst von den Preisvereinbarungen fracht- und kostenfrei unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei Rücksendung durch die
Bahn ist als Frachtgutdeklaration zu vermerken:
"Gebrauchte Packmittel".
V.) Liefer- und Leistungszeit
- Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres eigenen
Verschuldens nicht eingehalten, ist der Käufer in jedem Fall
verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst wenn
die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt und die
Nichteinhaltung von uns zu vertreten ist, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare,
unvermeidbare Umstände (bspw. Betriebsstörungen,
unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel) gleich, die uns
die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich
machen. Selbiges gilt auch, wenn die vorgenannten Bedingungen
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
VI.) Mängel, Haftung, Verjährung
- Die Beschaffenheit der bestellten Ware richtet sich ausschließlich
nach vereinbarten technischen Liefervorschriften. Das Risiko der
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt der Käufer.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers beträgt ab
Gefahrübergang 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges
Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen. Eine etwaige Nacherfüllung lässt
die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
- Zur Geltendmachung von Mängeln muss der Kunde den
Untersuchungs- und Rügepflichten i. S. v. § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommen. Nimmt der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person
die Ware vorbehaltlos an, sind nachträgliche Reklamationen wegen
der äußeren Beschaffenheit auch hinsichtlich von Mengendifferenzen ausgeschlossen. Sonstige Mängel, die für den Käufer auch bei
sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind uns unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
- Rügt der Käufer den Mangel fristgerecht, sind wir nach unserer Wahl
zur Nachbesserung oder Nachlieferung binnen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sofern der gerügte Mangel den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht nur unerheblich einschränkt.
Macht der Käufer einen Mangel unberechtigterweise geltend und
entstehen uns für Fehlerprüfungen, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen Kosten, sind wir berechtigt, diese von dem Käufer
ersetzt zu verlangen.
- Unsere Kunden- und Fachberatung ist ein freiwilliger Kundendienst,
der nicht Gegenstand des Vertrages ist und daher keine Haftung begründet. Diese Beratung befreit den Käufer insbesondere nicht
von einer eigenen Prüfung unserer Produkte auf Eignung für den gedachten Zweck und vor sorgfältiger Beachtung der
Bearbeitungshinweise. Die in unseren gedruckten Informationen
enthaltenen technischen Daten entsprechen dem technischen Stand
zum Zeitpunkt der Drucklegung. Bei Drucksachen, die älter als sechs
Monate sind, ist eine Rückfrage erforderlich.
VII.) Haftungsbegrenzung
- Wir haften für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit
uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG sowie
die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie, sofern
diese ausdrücklich vereinbart wurde.
- Unberührt bleibt weiterhin die Haftung für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese ist jedoch außer
in den Fällen der vorg. Ziff. 1) auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten
aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer Weise
für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags
von Bedeutung sind oder das Vertrauensverhältnis zwischen den
Parteien wesentlich beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere die
Erfüllung von Lieferpflichten sowie sonstige wichtige Hinweispflichten.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
den vorstehenden Regelungen ausdrücklich nicht verbunden.
VIII.) Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung
sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
zustehende Ansprüche.
- Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu bearbeiten
oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt insoweit für uns. Soweit wir
nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben,
sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer uns
das Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz
gilt entsprechend dem Fall der untrennbaren Verbindung des
Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach
dieser Vorschrift Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der
Käufer diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der
Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen
seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns
ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
Die Abtretung erfolgt einschl. etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung
gilt jedoch nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises für
den Liefergegenstand. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist
vorrangig zu befriedigen.
- Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der aus dem Eigentumsvorbehalt resultierenden Forderung befugt. Der Käufer
wird allerdings auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen
bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns
weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers sind
wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigen Interesses haben wir das Recht,
zur Geltendmachung der genannten Rechte die Auskünfte und
erforderlichen Unterlagen vom Auftraggeber unverzüglich zu erhalten.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei
Inbeschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren. Soweit der realisierbare
Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 10,0 % übersteigt, werden
wir auf Wunsch des Käufers den entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben.
- Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls
nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist in diesem
Fall zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
XI.) Allgemeines
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Herscheid.
- Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich Deutsches Recht
unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Bedingungen oder
ein Bestandteil rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet,
eine rechtsunwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine
dem mutmaßlichen wechselseitigem Parteiinteresse gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche
Veränderung des Vertrages herbeigeführt wird.
Oberflächenchemie
Dr. Klupsch GmbH & Co. KG
Herscheid
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