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Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Oberflächenchemie Dr. Klupsch GmbH & Co. KG


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Die Verkaufs- und Lieferbedingungen im PDF-Format (39 kB).


I.) Angebot und Abschluss

  1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden
    Bedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des
    Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Diese verpflichten
    uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen
    einverstanden erklären.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst dann
    verbindlich, wenn wir auf eine Bestellung schriftlich bestätigt
    haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt.

  3. Unsere Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster.
    Angaben über unsere Ware sind nur ungefähr und
    annähernd (technische Daten und Maße o.a.).

    Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn wir
    hätten ausdrücklich die Garantie hierfür schriftlich übernommen.
    Die Analysedaten sind bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen
    ebenfalls als nur ungefähr anzusehen.

  4. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im
    Rahmen gesetzlicher und behördlicher Vorschrift liegt, gilt die
    Bestellung des Käufers gleichzeitig als Erklärung, dass diese
    Stoffe für keinen unerlaubten Zweck im vorstehenden Sinne
    benutzt werden.

II.) Preise

  1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit
    nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder
    Auslieferungslager. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate
    nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten
    Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
    die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstiger
    auf unserer Ware liegender Kosten steigen. Die Preiserhöhung
    wird wirksam, sobald wir diese dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.

  2. Wir sind grundsätzlich dazu berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

III.) Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen erfolgen netto innerhalb von 30 Tagen nach Empfang
    der Ware. Skonti werden nur gewährt, wenn diese ausdrücklich
    vereinbart worden sind. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Vorgaben für den Fall des Verzuges zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  2. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm
    gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden,
    die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen.

    Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns bereits gelieferte
    Ware gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt
    bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit
    der Abholung beauftragte Person zu diesem Zweck das Gelände
    betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.

  3. Unsere Vertreter und im Außendienst tätige Angestellte sind
    ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme
    nicht berechtigt.

IV.) Versand- und Gefahrenübergang

  1. Alle Sendungen gehen, sobald sie unser Werk verlassen
    haben, auf Gefahr des Käufers, ohne Rücksicht darauf, wer
    die Frachtkosten trägt. Die Gefahr des Abladens und des Einlagerns
    geht zu Lasten des Empfängers. Bei Lieferungen in Tankwagen ist
    unsere Haftung auf die ordnungsgemäße Bedienung der
    fahrzeugeigenen Entleerungseinrichtungen beschränkt.

  2. Wurde wegen des Versandweges und der Beförderungsmittel
    keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Wahl unter
    Ausschluss jeder Haftung.

  3. Die Lieferung der LKW/Tankwagen hat zur Voraussetzung,
    dass die Abladestelle auf einem für LKW/Tankwagen gut
    befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und
    sachgemäße Entladung ist der Empfänger allein verantwortlich.
    Soweit unsere Hilfskräfte beim Abladen oder Abtanken über
    den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich sind und hierbei
    Schäden an der Ware oder sonstigen Schäden verursachen,
    handeln unsere Hilfskräfte auf das alleinige Risiko des Empfängers
    und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden
    Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte
    Beförderungsunternehmen, Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

  4. Von uns gestellte Transportmittel und Leihgebinden dürfen nicht verunreinigt oder zur Füllung mit anderen Stoffen verwendet werden.
    Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen sind wir berechtigt, die
    Transportmittel und Leihgebinde auf Kosten des Käufers zu reinigen
    und bei Beschädigung instand setzen zu lassen.

  5. Unsere Transportmittel (Kesselwagen) sowie zur Rückgabe
    vorgesehene Gebinde (Fässer, Kunststoff-Flaschen etc.) sind
    unbeeinflusst von den Preisvereinbarungen fracht- und kostenfrei unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei Rücksendung durch die
    Bahn ist als Frachtgutdeklaration zu vermerken:
    "Gebrauchte Packmittel".

V.) Liefer- und Leistungszeit

  1. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres eigenen
    Verschuldens nicht eingehalten, ist der Käufer in jedem Fall
    verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst wenn
    die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt und die
    Nichteinhaltung von uns zu vertreten ist, kann der Käufer vom
    Vertrag zurücktreten.

  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um
    die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils
    vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren
    Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare,
    unvermeidbare Umstände (bspw. Betriebsstörungen,
    unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel) gleich, die uns
    die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich
    machen. Selbiges gilt auch, wenn die vorgenannten Bedingungen
    während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

VI.) Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Die Beschaffenheit der bestellten Ware richtet sich ausschließlich
    nach vereinbarten technischen Liefervorschriften. Das Risiko der
    Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt der Käufer.

  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers beträgt ab
    Gefahrübergang 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges
    Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
    gelten die gesetzlichen Fristen. Eine etwaige Nacherfüllung lässt
    die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

  3. Zur Geltendmachung von Mängeln muss der Kunde den
    Untersuchungs- und Rügepflichten i. S. v. § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommen. Nimmt der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person
    die Ware vorbehaltlos an, sind nachträgliche Reklamationen wegen
    der äußeren Beschaffenheit auch hinsichtlich von Mengendifferenzen ausgeschlossen. Sonstige Mängel, die für den Käufer auch bei
    sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind uns unverzüglich
    schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.

  4. Rügt der Käufer den Mangel fristgerecht, sind wir nach unserer Wahl
    zur Nachbesserung oder Nachlieferung binnen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sofern der gerügte Mangel den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht nur unerheblich einschränkt.
    Macht der Käufer einen Mangel unberechtigterweise geltend und
    entstehen uns für Fehlerprüfungen, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen Kosten, sind wir berechtigt, diese von dem Käufer
    ersetzt zu verlangen.

  5. Unsere Kunden- und Fachberatung ist ein freiwilliger Kundendienst,
    der nicht Gegenstand des Vertrages ist und daher keine Haftung begründet. Diese Beratung befreit den Käufer insbesondere nicht
    von einer eigenen Prüfung unserer Produkte auf Eignung für den gedachten Zweck und vor sorgfältiger Beachtung der
    Bearbeitungshinweise. Die in unseren gedruckten Informationen
    enthaltenen technischen Daten entsprechen dem technischen Stand
    zum Zeitpunkt der Drucklegung. Bei Drucksachen, die älter als sechs
    Monate sind, ist eine Rückfrage erforderlich.

VII.) Haftungsbegrenzung

  1. Wir haften für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit
    uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
    grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper
    oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG sowie
    die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie, sofern
    diese ausdrücklich vereinbart wurde.

  2. Unberührt bleibt weiterhin die Haftung für die schuldhafte
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese ist jedoch außer
    in den Fällen der vorg. Ziff. 1) auf den vorhersehbaren,
    vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten
    aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer Weise
    für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags
    von Bedeutung sind oder das Vertrauensverhältnis zwischen den
    Parteien wesentlich beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere die
    Erfüllung von Lieferpflichten sowie sonstige wichtige Hinweispflichten.

  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
    den vorstehenden Regelungen ausdrücklich nicht verbunden.

VIII.) Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung
    sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
    zustehende Ansprüche.

  2. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu bearbeiten
    oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt insoweit für uns. Soweit wir
    nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben,
    sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer uns
    das Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten
    Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz
    gilt entsprechend dem Fall der untrennbaren Verbindung des
    Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach
    dieser Vorschrift Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der
    Käufer diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der
    Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen
    seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns
    ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
    Die Abtretung erfolgt einschl. etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung
    gilt jedoch nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises für
    den Liefergegenstand. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist
    vorrangig zu befriedigen.

  4. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der aus dem Eigentumsvorbehalt resultierenden Forderung befugt. Der Käufer
    wird allerdings auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen
    bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns
    weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere
    bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
    Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine
    Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers sind
    wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Bei
    Glaubhaftmachung eines berechtigen Interesses haben wir das Recht,
    zur Geltendmachung der genannten Rechte die Auskünfte und
    erforderlichen Unterlagen vom Auftraggeber unverzüglich zu erhalten.

  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer
    eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei
    Inbeschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
    hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren. Soweit der realisierbare
    Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller
    gesicherten Ansprüche um mehr als 10,0 % übersteigt, werden
    wir auf Wunsch des Käufers den entsprechenden Teil der
    Sicherungsrechte freigeben.

  6. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
    sind wir berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe des
    Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls
    nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist in diesem
    Fall zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.

XI.) Allgemeines

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Herscheid.

  2. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich Deutsches Recht
    unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts.

  3. Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Bedingungen oder
    ein Bestandteil rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch
    die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
    Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet,
    eine rechtsunwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine
    dem mutmaßlichen wechselseitigem Parteiinteresse gleichkommende
    wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche
    Veränderung des Vertrages herbeigeführt wird.

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Telefax +49 (0) 2357 / 17250-50
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